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Beschränkte Herstellergarantie



1. Anwendungsbereich, Gegenstand

1.1. Die vorliegenden Garantiebedingungen (die „Garantiebedingungen“) gelten für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

1.2. Die KTEG GmbH, Helmut Kiesel Str.2, 64589 Stockstadt am Rhein („KTEG“) gibt auf die von ihr hergestellten Maschinen und Ausrüstungen (zusammen „KTEG-Maschinen“) zusätzlich zu den gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Mängelrechten unter den nachfolgenden Bedingungen eine beschränkte Herstellergarantie (die „Garantie“).

2. Umfang der Garantie

2.1. KTEG garantiert nach Maßgabe der Garantiebedingungen für die Dauer von zwölf (12) Monaten oder 2.000 (zweitausend) Betriebsstunden – je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt (die „Garantiedauer“) – dass die KTEG-Maschinen bei normalem Gebrauch frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind. Die Garantiedauer beginnt mit dem Tag, an dem die Maschine das Werk bzw. die Produktionsstätte verlässt. Hierbei ist das auf dem Lieferschein seitens KTEG ausgewiesene Lieferdatum maßgeblich.

2.2. Treten während der Garantiedauer innerhalb vorstehend genannter Fristen an einer KTEG-Maschine Material- oder Herstellungsfehler auf (ein „Garantiefall“) wird KTEG die fehlerhaften Teile und/oder Baugruppen nach der Wahl von KTEG reparieren oder reparieren lassen oder austauschen.

2.3. Für die gemäß Ziffer 2.2 reparierten oder ausgetauschten Teile und/oder Baugruppen gewährt KTEG eine Ersatzteilgarantie bis zum Ablauf der restlichen Garantiedauer der betroffenen KTEG-Maschine, in die sie eingebaut wurden, höchstens jedoch für die Dauer von 6 (sechs) Monaten ab Einbaudatum.

3. Einschränkungen der Garantie

3.1. Die Garantie deckt insbesondere nicht die Beschädigung der KTEG-Maschine durch höhere Gewalt, Missbrauch, falsche oder verbotene Anwendung, Verlust, Diebstahl, Unterschlagung, Änderungen an der KTEG-Maschine, die nicht von KTEG freigegeben wurden sowie unautorisierte oder falsche Service- oder Reparaturarbeiten an der KTEG- Maschine ab.

3.2. Ebenso von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, die durch Verunreinigungen des Hydrauliksystems oder mangelhafte technische Umgebungsbedingungen bzw. inkorrekte Handhabung entstanden sind, die nicht den Vorgaben von KTEG und/oder Hitachi entsprechen.

3.3. Voraussetzung für Garantie ist außerdem, dass die vom Hersteller vorgegebene tägliche Sichtprüfung sowie sämtliche Wartungs- und Inspektionsintervalle eingehalten und die Wartung bzw. Inspektion fachgerecht durchgeführt wurden.

3.4. Verschleißteile, Dichtungen und sonstiger einsatzbedingter und/oder üblicher Verschleiß der KTEG-Maschinen sind von der Garantie generell ausgeschlossen.

3.5. Versand- und Transportkosten, Maschinenausfallzeiten, Verbrauchsmaterial und Kleinteile (z.B. Dichtungen und Schrauben) sowie Folgekosten werden nicht durch die Garantie abgedeckt.

3.6. Wartung und Handhabung von elektrisch betriebenen Arbeitsmaschinen: An spannungsführenden Bauteilen und Hochvoltbatterien darf nicht manipuliert werden und die Wartung gemäß Handbuch muss von qualifiziertem Personal durchgeführt werden. Explizit die Hochvoltbatterien dürfen nicht tiefentladen, außerhalb der Spezifikation (+60°C -30°C Temperaturen; 15-35°C empfohlen) betrieben und nicht mit Über- oder Unterspannung beaufschlagt werden. Ein Garantiefall wird nur bei einem SOH unter 80% und unter 3000 Ladezyklen angenommen. Die Garantiegrenze von 2000 Betriebsstunden bezieht sich auf den Schlüsselschalter (Maschine ein).

4. Inanspruchnahme der Garantie

4.1. Der vollständig ausgefüllte Garantieantrag gemäß dem in Anlage 1 beigefügten Formular ist spätestens innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Schadensbehebung per Mail oder Post wie auf dem Formular angegeben an KTEG zu senden.

4.2. Dem Garantieantrag beizufügen sind der Übergabebericht, Fotos der Maschine samt Baustelle, Typenschild, Betriebsstunden, sowie Fotos der Typenschilder der verwendeten Anbaugeräte, der schadhaften Teile und eine bebilderte Dokumentation der Reparaturarbeiten sowie eine Kopie des vom Kunden unterschriebenen Montageberichts sowie etwa weitere im Formular genannte oder von KTEG nach billigem Ermessen angeforderte Unterlagen und Informationen.

4.3. Die defekten Teile sind vom Anspruchsteller auf Anforderung von KTEG auf eigene Kosten an KTEG einzusenden. Bis zu dieser Anforderung, höchstens jedoch für die Dauer von 12 (zwölf) Monaten nach Durchführung der Reparatur, sind die defekten Teile vom Anspruchsteller auf seine Kosten aufzubewahren.

5. Reparatur

5.1. Die für die Reparatur oder den Austausch von defekten Teilen und/oder Baugruppen erforderlichen Teile werden dem Vertragshändler von KTEG während der normalen Geschäftszeiten an den Ort, an dem die Reparatur im Rahmen der Garantie stattfindet, als reguläre Ersatzteillieferung zur Verfügung gestellt. Die Garantie umfasst jedoch nicht die Kosten für den Transport von Teilen, Baugruppen oder Maschinen an diesen Ort (s.o. Ziffer 3.5).

5.2. Vorbehaltlich der nachfolgenden Ziffern 5.3 bis 5.8 kann der Käufer – wenn er autorisierter KTEG- oder Hitachi-Händler ist – die Reparatur im Rahmen der vorliegenden Garantiebedingungen selbst ausführen oder ausführen lassen. KTEG wird die Reparatur der defekten Teile bei Bedarf selbst beauftragen und ausführen lassen.

5.3. Reparaturen, die voraussichtlich einen Kostenrahmen von 3.000,00 EUR überschreiten (Ersatzteil-Preis), bedürfen der vorherigen Freigabe durch die technische Abteilung von KTEG (Kontakt: KTEG Serviceinspektor; service@kteg-company.com).

5.4. Hydraulische Komponenten wie Zylinder, Ventile etc. dürfen nicht ohne die vorherige Zustimmung von KTEG geöffnet oder repariert werden. KTEG ist in diesen Fällen

berechtigt einen Händler oder eine Werkstatt nach Wahl von KTEG mit der Reparatur zu beauftragen.

5.5. Im Rahmen von Garantieansprüchen erstattet KTEG grundsätzlich nur die Kosten für die Reparatur einer mangelhaften Baugruppe. Ein (vollständiger) Austausch durch eine wiederaufbereitete oder neue Baugruppe darf nur unter den folgenden Voraussetzungen für Garantie-Reparaturen verwendet werden, wenn

5.5.1. die gesamten Kosten der Reparatur gleich hoch wie oder höher sind als die Kosten für den Austausch durch eine wiederaufbereitete oder neue Baugruppe,

5.5.2. keine Ersatzteile für die Reparatur der mangelhaften Baugruppe freigegeben sind, oder

5.5.3. innerhalb einer angemessenen Frist für die Reparatur der mangelhaften Baugruppe keine Ersatzteile zu beschaffen sind. Vor dem Austausch ist eine schriftliche Genehmigung der technischen Abteilung von KTEG einzuholen. Eine Kopie der vom Ersatzteillager jeweils versandten Lieferinformation ist zusammen mit dem Garantieanspruch als Begleitdokumentation einzureichen.

5.6. Bei Arbeiten für Garantie-Reparaturen durch den Käufer gelten folgende Sätze: Arbeitszeit: EUR 55,00/Stunde

Fahrzeit: EUR 55,00/Stunde, erstattet werden maximal 4 Stunden

Fahrtstrecke: EUR 00,75/km, erstattet werden maximal 200 km Gesamtfahrstrecke pro Antrag, wenn KTEG nicht einer weiteren Gesamtfahrstrecke zugestimmt hat; es gilt grundsätzlich die kürzeste Route.

Fremdleistungen müssen mit einer Kopie der jeweiligen Rechnungen belegt werden.

5.7. KTEG erstattet keinerlei Nebenausgaben beispielsweise für Unterbringung, Telefonanrufe, Spesen, Verpflegung, usw.

5.8. Alle Reparaturarbeiten müssen fachgerecht und in Übereinstimmung mit den Vorgaben von KTEG vorgenommen werden.

6. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

6.1. Die vorliegende Garantie unterliegt dem deutschen materiellen Recht.

6.2. Ausschließlich zuständig für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Garantie sind die am Sitz von KTEG zuständigen Gerichte.

Stand: März 2024

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